Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
A&L Electric Systems GmbH
Geschäftsverkehr mit Unternehmern
1.1 Diese ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der A&L Electric Systems GmbH („A&L"), insbesondere in den Bereichen Automatisierungstechnik, Schaltschrankbau, Elektronikentwicklung, EMS-Fertigung, Softwareentwicklung, Inbetriebnahme, Wartung und Service.
1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des KSchG werden auf Grundlage dieser Bedingungen nicht geschlossen.
1.3 Ergänzend gelten die jeweils auf den konkreten Vertrag anwendbaren Musterbedingungen des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs (FEEI), insbesondere die FEEI-Lieferbedingungen, FEEI-Softwarebedingungen sowie – soweit vereinbart – Wartungs- und Instandhaltungsbedingungen.
1.4 Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, sofern A&L ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn A&L in Kenntnis solcher Bedingungen liefert oder leistet.
1.5 Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
Soweit diese Bedingungen eine Regelung der FEEI-Musterbedingungen ausdrücklich abändern oder ergänzen, geht die A&L-Regelung vor.
3.1 Angebote von A&L sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
3.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Ausführung bzw. Lieferung zustande.
3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch A&L.
3.4 Angebots-, Projekt-, Konstruktions- und Planungsunterlagen bleiben Eigentum von A&L und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
4.1 Grundlage der Leistungserbringung ist die vom Kunden freigegebene bzw. gemeinsam abgestimmte Dokumentation, insbesondere Spezifikationen, Pflichtenhefte, Schaltpläne, Stücklisten, Zeichnungen und Funktionsbeschreibungen.
4.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Angaben, Daten, Zeichnungen, Programme, Beistellteile und sonstigen Vorgaben verantwortlich.
4.3 Der Kunde hat A&L alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Muster, Beistellteile, Freigaben, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und unentgeltlich bereitzustellen. Dies umfasst, soweit für den Auftrag erforderlich, auch Netzwerk-, VPN-, Software-, SPS-, HMI-, Datenbank- und Schnittstelleninformationen.
4.4 Verzögerungen und Mehraufwendungen, die aus verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Liefer-, Fertigstellungs- und Inbetriebnahmetermine verlängern sich entsprechend.
4.5 Der Kunde hat die erforderlichen Abnahme-, Prüf-, TÜV-, ÖVE- und sonstigen Termine rechtzeitig zu koordinieren, soweit diese nicht ausdrücklich von A&L übernommen wurden.
4.6 Die elektrische Anlage wird nach den zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Auftragsbestätigung geltenden und auf den Auftrag anwendbaren elektrotechnischen Normen gefertigt und geprüft.
4.7 Sicherheitskonzepte, Risikobeurteilungen und Konformitätsbewertungen, die nicht ausdrücklich Bestandteil des Auftrags sind, werden vom Kunden bzw. einer von ihm beauftragten fachkundigen Stelle erstellt. Dies gilt insbesondere für Leistungen akkreditierter Prüfstellen.
5.1 Änderungen der vereinbarten technischen Grundlagen, Stückzahlen, Funktionen, Schnittstellen, Softwareanforderungen oder sonstigen Vorgaben nach Auftragserteilung berechtigen A&L zu einer Anpassung von Preis, Lieferzeit und Leistungsumfang.
5.2 A&L ist berechtigt, die Auswirkungen einer Änderung vor deren Umsetzung zu bewerten und ein Änderungsangebot zu erstellen.
5.3 A&L ist nicht verpflichtet, Änderungswünsche umzusetzen, bevor die Auswirkungen auf Preis und Termin geklärt und vom Kunden freigegeben wurden.
5.4 Mehraufwand aufgrund von Änderungen, die der Kunde veranlasst oder die durch unvollständige bzw. fehlerhafte Kundenvorgaben erforderlich werden, wird nach Aufwand bzw. auf Basis eines Änderungsangebotes verrechnet.
6.1 Alle Preise verstehen sich in EURO netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit nicht anders vereinbart, gilt EXW A&L Electric Systems GmbH, 4873 Frankenburg am Hausruck, gemäß INCOTERMS® 2020.
6.2 Preise basieren auf den im Angebot genannten Stückzahlen sowie den bei Angebotslegung bekannten Lohn-, Material-, Energie-, Transport- und Zulieferkosten.
6.3 Erhöhen sich diese Kosten bis zur Lieferung bzw. Leistungserbringung aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von A&L, insbesondere durch Preisänderungen von Zulieferanten, Materialknappheit, Energiepreisänderungen oder Änderungen durch den Kunden, ist A&L berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.
6.4 Bei Reparaturen, Fehlersuche, Begutachtungen und nicht pauschal beauftragten Serviceleistungen erfolgt die Verrechnung nach dem angefallenen Aufwand, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
7.1 Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
7.2 Bei Entwicklungsprojekten gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist: 1/3 der Entwicklungsdienstleistung nach Auftragseingang, 1/3 nach erfolgreichem Erstmuster- bzw. Prototypentest und 1/3 nach Fertigstellung.
7.3 Bei Teilrechnungen sind die jeweiligen Teilbeträge mit Erhalt der Rechnung fällig.
7.4 Bei Zahlungsverzug ist A&L berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten und vereinbarte Liefer- und Leistungstermine angemessen zu verlängern.
7.5 Bei qualifiziertem Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden kann A&L weitere Lieferungen und Leistungen von Vorauszahlung oder geeigneter Sicherheit abhängig machen.
7.6 Verzugszinsen, Mahnkosten und sonstige gesetzlich zulässige Kosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. den vereinbarten Vertragsbedingungen verrechnet.
7.7 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
8.1 Liefer- und Leistungstermine werden im Einzelfall vereinbart. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Vorliegen sämtlicher erforderlicher technischen, kaufmännischen und organisatorischen Voraussetzungen sowie vereinbarter Anzahlungen.
8.2 Der Termin für die Inbetriebnahme ist vom Kunden rechtzeitig bekanntzugeben. Abnahme- und Prüftermine sind bei der Terminplanung zu berücksichtigen.
8.3 Teil- und Vorlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
8.4 Unvorhersehbare oder von A&L nicht zu vertretende Ereignisse, insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte, Transportstörungen, Verzögerungen bei Zulieferanten, Cyberangriffe auf nicht von A&L kontrollierte Systeme oder sonstige erhebliche Lieferkettenstörungen, verlängern die Liefer- und Leistungsfristen angemessen.
8.5 Pönalen oder Vertragsstrafen werden nur geschuldet, wenn sie einzelvertraglich, schriftlich und ausdrücklich vereinbart wurden. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen.
9.1 Soweit eine Abnahme vereinbart ist, hat der Kunde an den vereinbarten Abnahmeprüfungen mitzuwirken und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
9.2 Die Abnahme erfolgt nach den im Einzelvertrag, Pflichtenheft oder Abnahmeprotokoll vereinbarten Kriterien.
9.3 Eine Anlage oder Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme ausdrücklich bestätigt, sie nach erfolgter Abnahmeaufforderung ohne berechtigte Mängelrüge produktiv nutzt oder die Abnahme trotz vereinbarten Termins und angemessener Nachfrist ohne berechtigten Grund nicht durchführt, soweit gesetzlich zulässig.
9.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.
9.5 Die Nutzung einer gelieferten Software oder Anlage im produktiven Betrieb gilt, soweit gesetzlich zulässig und sofern keine ausdrückliche Abnahmevereinbarung entgegensteht, als Bestätigung der grundsätzlichen Einsatzfähigkeit.
10.1 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von A&L.
10.2 Angebots-, Projekt-, Fertigungs- und Entwicklungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum von A&L und dürfen nur im vertraglich vereinbarten Umfang verwendet werden.
10.3 Weitergehende Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehaltsregelungen der einbezogenen FEEI-Lieferbedingungen bleiben unberührt.
11.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erhält der Kunde nur die im Vertrag vereinbarten Nutzungsrechte an der von A&L gelieferten Software.
11.2 Quellcode, Entwicklungsprojekte, Firmware, Programmierstrukturen, Bibliotheken, Templates, Frameworks, Algorithmen, A&L-Standardbausteine, A&L-Bibliotheken sowie wiederverwendbare Entwicklungs- und Hardwaredesignbestandteile verbleiben bei A&L und werden nicht automatisch an den Kunden übertragen.
11.3 Die Bezahlung einer Entwicklungs- oder Programmierleistung beinhaltet nicht automatisch die Übertragung von Eigentums-, Urheber- oder weitergehenden Nutzungsrechten an A&L-eigenen wiederverwendbaren Bestandteilen.
11.4 Der konkrete Lieferumfang von Software, Projektdateien, Quellcode, Dokumentation und Nutzungsrechten ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. einer gesonderten Vereinbarung.
11.5 Der Kunde darf von A&L gelieferte Software nur im vereinbarten Umfang nutzen, vervielfältigen, verändern oder Dritten zugänglich machen.
12.1 Prototypen, Muster- und Erstmusterbaugruppen dienen der Entwicklung, Erprobung und Validierung und sind grundsätzlich nicht für den Serienbetrieb oder Wiederverkauf bestimmt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
12.2 Der Kunde hat Prototypen und Muster vor einer produktiven oder sicherheitsrelevanten Verwendung selbst zu prüfen und freizugeben.
12.3 Für Prototypen und Muster gelten die im jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften. Eine Eignung für einen bestimmten Serien-, Sicherheits- oder Verkaufszweck wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
12.4 Allfällige Mängel oder Verbesserungsvorschläge sind binnen 30 Tagen ab Übergabe schriftlich und nachvollziehbar zu melden. Die Rechtsfolgen dieser Frist sind im Einzelfall unter Beachtung zwingender gesetzlicher Bestimmungen zu beurteilen.
13.1 Es gelten vorrangig die Gewährleistungsbestimmungen der jeweils einbezogenen FEEI-Liefer- bzw. Softwarebedingungen, soweit diese AGB keine zulässige Ergänzung enthalten.
13.2 Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb der nach § 377 UGB angemessenen Frist, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu rügen.
13.3 Eine vereinbarte Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von A&L auf Instandsetzung, Ersatz- oder Ersatzteillieferung, Abtretung bestehender Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten oder Erteilung einer angemessenen Gutschrift, soweit gesetzlich zulässig.
13.4 Von der Gewährleistung ausgenommen sind insbesondere Mängel infolge nicht autorisierter Eingriffe, fehlerhaften Einbaus, Bedienungsfehlern, Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsvorgaben, ungeeigneter Betriebsmittel, äußerer Einwirkungen, Überspannungen, elektrostatischer oder elektromagnetischer Einflüsse sowie Änderungen durch Dritte.
13.5 Die Gewährleistung entfällt, soweit Seriennummern oder Sicherungsmarkierungen unkenntlich gemacht, entfernt oder zerstört wurden, soweit dies für die Mängelursache relevant ist.
13.6 Verschleißteile und Schäden durch außergewöhnliche Betriebsbedingungen sind von der Gewährleistung ausgenommen.
13.7 Bei Software bestehen keine Gewährleistungsansprüche für Fehler, die aus Änderungen der kundenseitigen IT-Umgebung, Betriebssysteme, Drittsoftware, Netzwerke, Schnittstellen oder nicht von A&L kontrollierten Systemen entstehen.
13.8 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass der Kunde seine fälligen eigenen Vertragspflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, erfüllt hat, soweit gesetzlich zulässig.
14.1 A&L haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen insbesondere Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung – ausgeschlossen.
14.2 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Finanzierungskosten, Ersatzenergie, Datenverlust, Verlust von Informationen, entgangene Einsparungen sowie Ansprüche Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14.3 Die Gesamthaftung von A&L ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Auftrags begrenzt.
14.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
14.5 Der Kunde hat A&L von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese Ansprüche auf Umständen beruhen, für die A&L nach diesen Bedingungen nicht haftet und soweit eine solche Freistellung gesetzlich zulässig ist.
14.6 Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und Sublieferanten von A&L, soweit gesetzlich zulässig.
15.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die Sicherheit seiner IT- und OT-Infrastruktur, Netzwerke, Internetzugänge, Firewalls, VPN-Verbindungen, Benutzerkonten und Zugangsdaten verantwortlich.
15.2 A&L haftet nicht für Sicherheitsvorfälle, Datenverlust oder Betriebsunterbrechungen, die aus kundenseitigen IT-/OT-Systemen, nicht von A&L kontrollierten Netzwerken, Drittsoftware oder nachträglichen Änderungen entstehen, soweit gesetzlich zulässig.
15.3 Der Kunde hat vor Änderungen, Updates, Fernwartungen und Eingriffen geeignete Datensicherungen zu erstellen, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil der A&L-Leistung ist.
15.4 Fernwartungszugänge sind vom Kunden entsprechend den technischen und organisatorischen Sicherheitsanforderungen bereitzustellen. Der Kunde ist für die laufende Verwaltung und Sperrung seiner Zugänge verantwortlich, sofern nicht anders vereinbart.
16.1 Werden Leistungen nach Zeichnungen, Spezifikationen, Software, Modellen oder sonstigen Vorgaben des Kunden erbracht, ist der Kunde für deren Rechtmäßigkeit und Richtigkeit verantwortlich.
16.2 Der Kunde hält A&L von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten frei, soweit die Verletzung auf vom Kunden bereitgestellten Unterlagen, Daten, Software oder Vorgaben beruht.
17.1 Beide Parteien verpflichten sich, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Durchführung des Vertrags zu verwenden.
17.2 Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.
17.3 Die Geheimhaltungspflichten gelten über die Beendigung des Vertrags hinaus.
18.1 Der Kunde hat bei Weitergabe von Waren, Software, Dokumentationen und technischen Informationen alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.
18.2 Der Kunde stellt A&L auf Aufforderung unverzüglich die für Exportkontrollprüfungen erforderlichen Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck zur Verfügung.
18.3 Die Vertragserfüllung durch A&L steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund anwendbarer Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen.
19.1 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
19.2 Bei erheblichem Zahlungsverzug, fehlender Mitwirkung, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Vertragsverletzung ist A&L nach erfolgloser angemessener Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit gesetzlich zulässig.
19.3 Im Fall der Vertragsbeendigung sind bereits erbrachte Leistungen, bestellte und nicht mehr stornierbare Materialien sowie sonstige nachweisbare Aufwendungen des Auftragnehmers zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.
20.1 A&L verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und DSG. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung von A&L.
21.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit zulässig.
21.2 Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, das für den Sitz von A&L sachlich zuständige Gericht vereinbart. A&L bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
21.3 Erfüllungsort ist der Sitz von A&L, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich ein anderer Erfüllungsort vereinbart wird.
22.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
22.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
22.3 Im Übrigen gelten die jeweils in den Vertrag einbezogenen FEEI-Musterbedingungen.